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   OLG Hamm, 08.08.2016 - I-8 U 23/16   

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https://dejure.org/2016,44670
OLG Hamm, 08.08.2016 - I-8 U 23/16 (https://dejure.org/2016,44670)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2016 - I-8 U 23/16 (https://dejure.org/2016,44670)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2016 - I-8 U 23/16 (https://dejure.org/2016,44670)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Illoyales Ausnutzeen, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Rückzahlung Karrenzentschädigung, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 1 S. 2
    Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen einen Bezug zum Unternehmen aufweisen

  • esche.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer: Vorsicht bei zu weit gefassten Wettbewerbsverboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00

    Verkürzung des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers durch Freistellung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)) hält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn dieses in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.

    Jedenfalls in gegenständlicher Hinsicht geht die Umgrenzung dessen, was dem Kläger während der Karenzzeit verboten ist, deutlich über die berechtigten Interessen der Beklagten hinaus, sich davor zu bewahren, dass der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)).

  • OLG Hamm, 14.07.2014 - 8 U 131/12

    Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers auf Erfüllung einer für die

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Durch Urteil des Senats vom 14.07.2014 (in dem Berufungsverfahren zu der zuerst genannten Sache = 8 U 131/12) wurde das landgerichtliche Urteil (bezogen auf Entschädigungsbeträge für die Zeit von Februar bis einschließlich September 2012) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Dazu gehört auch ein vertraglich vereinbartes, aber nichtiges Wettbewerbsverbot (Senat Urt. v. 18.09.2012, 8 U 131/12, S. 16; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 65).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Er muss also wissen, dass er im Zeitpunkt der Leistung nichts schuldet (BGH NJW 1997, 2381; 2015, 1672; Palandt-Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 4).
  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Eine geltungserhaltende Reduktion eines in gegenständlicher Hinsicht über das notwendige Maß hinausgehenden Wettbewerbsverbotes kam wegen der Notwendigkeit der Sanktionierung der übermäßigen Beschränkung anders als bei einem lediglich in zeitlicher Hinsicht überschießenden Verbot nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2000 - II ZR 308/98, NZG 2000, 831 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Soweit dieses Interesse nicht betroffen ist, beschränken derartige Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sind sittenwidrig (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2003 - II ZR 59/02

    Zeitliche Grenzen eines Wettbewerbsverbots nach Ausscheiden aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Wettbewerbsverbote sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen (BGH, Urteil vom 29.09.2003 - II ZR 59/02, WM 2003, 2334 - juris Rn. 7).
  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Dass der Leistende die Schuld freiwillig in Kenntnis der Nichtleistung erbracht hat, ist vom Leistungsempfänger zu beweisen (BGH NJW 2002, 3772; Palandt-Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 11).
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Der Bereicherungsschuldner hat auch unter dem Aspekt einer Saldierung den Wegfall oder die Minderung der Bereicherung zu beweisen (BGH NJW 1995, 2627; 1999, 1181; Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 55).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Die Berücksichtigung der Gegenleistung stellt sich als eine Folge des Synallagmas der beiderseitigen Leistungen dar (sog. Saldotheorie; BGH NJW 2001, 1863; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 28, 47).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16
    Er muss also wissen, dass er im Zeitpunkt der Leistung nichts schuldet (BGH NJW 1997, 2381; 2015, 1672; Palandt-Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 4).
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

  • LG Dortmund, 07.11.2011 - 7 O 277/11
  • LG Köln, 09.02.2023 - 22 O 279/22
    (b) geregelte Verbot der sog. " Konkurrenztätigkeit ", mit welchem es der Verfügungsklägerin verboten wird, " als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellter oder Berater oder Vertreter oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt " tätig zu sein, die eine solche Konkurrenztätigkeit ausführt, überschreitet jedoch in gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil v. 15.12.2020, Az. 6 U 172/18, BeckRS 2020, 40116 Rn. 52; OLG Hamm, Urteil v. 08.08.2016, Az. 8 U 23/16, BeckRS 2016, 20914, Rn. 23f.; OLG München, NZA-RR 2019, 82 Rn. 9ff.).

    Denn ein Wettbewerbsverbot kann zum einen grundsätzlich auch ohne eine solche vereinbart werden (BGH, NZG 2008, 664 Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 08.08.2016, Az. 8 U 23/16, BeckRS 2016, 20914, Rn. 25).

    Der Geschäftsführer hat dagegen, wenn das Wettbewerbsverbot nichtig ist, kein Wahlrecht und er kann keine Karenzentschädigung verlangen (OLG Hamm, Urteil v. 08.08.2016, Az. 8 U 23/16, BeckRS 2016, 20914, Rn. 21).

  • LG Bremen, 06.10.2021 - 1 S 111/20

    Umfangreiche Modernisierung: Wie hat ein Erhöhungsverlangen auszusehen?

    Die Voraussetzungen des § 814 BGB, für deren Eingreifen als Ausschlusstatbestand die Beklagte als potentielle Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Köln BeckRS 2011, 5572; KG MDR 2013, 396; OLG Hamm BeckRS 2016, 20914), sind nicht erfüllt.
  • OLG Köln, 01.06.2023 - 18 U 29/23

    Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem (früheren)

    (b) - wonach es der Verfügungsklägerin untersagt ist, als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellter oder Berater oder Vertreter oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt tätig sein, die eine Konkurrenztätigkeit ausführt - unwirksam ist, da es jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt und damit gegenständlich zu weit geht (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 2. August 2018 - 7 U 2107/18 -, Rn. 9; OLG Hamm Urt. v. 14.7.2014 - 8 U 131/12, BeckRS 2016, 13633; OLG Hamm Urt. v. 8.8.2016 - 8 U 23/16, BeckRS 2016, 20914 Rn. 23; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1314; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 35; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.12.2020 - 6 U 172/18, BeckRS 2020, 40116 Rn. 52).
  • AG Bremen, 03.05.2022 - 6 C 509/18
    e Voraussetzungen des § 814 BGB, für deren Eingreifen als Ausschlusstatbestand e Darlegungs- und Beweislast entsprechend den allgemeinen Grundsätzen derjenigEUR trägt, der sich auf den Tatbestand beruft, also der hiesige Kläger als potentieller Bereicherungsschuldner (vgl. OLG Köln BeckRS 2011, 5572; KG MDR 2013, 396; OLG Hamm BeckRS 2016, 20914), sind nicht erfüllt.
  • LG Bremen, 10.02.2020 - 1 S 1/19

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung

    Die Voraussetzungen des § 814 BGB, für deren Eingreifen als Ausschlusstatbestand die Beklagte als potentielle Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Köln BeckRS 2011, 5572; KG MDR 2013, 396; OLG Hamm BeckRS 2016, 20914), sind nicht erfüllt.
  • AG Bremen, 16.03.2021 - 6 C 61/19

    Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenen Wohnraum

    Die Voraussetzungen des § 814 BGB, für deren Eingreifen als Ausschlusstatbestand die Darlegungs- und Beweislast nach entsprechend den allgemeinen Grundsätzen derjenige trägt, der sich auf den Tatbestand beruft, also die hiesige Beklagte als potentielle Bereicherungsschuldnerin (vgl. OLG Köln BeckRS 2011, 5572; KG MDR 2013, 396; OLG Hamm BeckRS 2016, 20914), sind nicht erfüllt.
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